Kooperierende Einrichtungen für PT 1 und PT 2

Die Ausbildung nach dem Psychotherapeutengesetz umfasst die praktische Tätigkeit sowie die praktische Ausbildung. Die praktische Tätigkeit findet in Einrichtungen statt, zu deren Arbeitsschwerpunkt die Durchführung von Psychotherapien gehört, so dass sie die Umsetzung der theoretisch-methodischen Ausbildungsinhalte in die Berufspraxis ermöglicht und gewährleistet. Sie umfasst unter anderem die angeleitete Durchführung von diagnostischen Erhebungen, Untersuchungen und psychotherapeutischen Behandlungen unter Supervision bei Patient*innen mit verschiedensten psychischen Störungen und Erkrankungen in unterschiedlichen Settings.

1200 Stunden müssen in einer klinisch-psychiatrischen Einrichtung, die im Sinne des ärztlichen Weiterbildungsrechts zur Weiterbildung in Psychiatrie und Psychotherapie zugelassen ist, oder einer von der zuständigen Behörde (Landesbehörde) als gleichwertig anerkannten Einrichtung, erbracht werden. 600 Stunden sind in einer vom Sozialversicherungsträger anerkannten Einrichtung der psychotherapeutischen oder psychosomatischen Versorgung oder in der psychotherapeutischen Praxis eines Psychologen/Arztes zu absolvieren.

Die praktische Ausbildung umfasst die psychotherapeutische Behandlung unter Supervision. Hierbei sind mindestens sechs Patientenbehandlungen durchzuführen und anonymisierte Falldarstellungen zu verfassen. (Es sind mind. 600 Behandlungsstunden abzuleisten) Die supervidierte Behandlung von Patient*innen ist möglich in allen von der Ausbildungsstätte anerkannten Einrichtungen.

Die Durchführung von praktischer Tätigkeit erfordert unbedingt die Absprache mit der Ausbildungsleitung vor Ort und kann auch erst ab Einschreibung in einen laufenden Ausbildungsgang anerkannt werden.Alle im Folgenden genannten kooperierenden Einrichtungen für die praktische Tätigkeit und auch der praktischen Ausbildung, wurden durch die zuständige Landesbehörde für die Ausbildung nach dem Psychotherapeutengesetz anerkannt.